Satzung

DorfGemeinschaft Freialdenhoven e.V

Satzung des Vereins

I. Sitz und Zweck des Vereins
§1 (1) Die “DorfGemeinschaft Freialdenhoven e.V.” hat ihren Sitz in Freialdenhoven.
(2) Der Verein wurde am 12.05.2023 gegründet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch
1. die Pflege des Brauchtums
2. die Förderung des Wissens über die Heimat (Heimatkunde)
3. Mitwirkung bei der Erhaltung der Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart (Heimatpflege)
4. die Mitwirkung bei der Erhaltung bestehender Anlagen
5. Mitwirkung bei der Gestaltung neuer Einrichtungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung
6. die Beteiligung an Arbeiten zur Lösung kommunaler Aufgaben und Mitarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen, die gemeinnützigen Zwecken dienen
7. Zusammenführung der BürgerInnen von Freialdenhoven und Mitgestaltung des Ortes im Sinne des langfristigen Gemeindewohls

§3 (1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mitgliedschaft
§4 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wenn Ehepartner/innen Mitglieder sind, sind Kinder mit Zustimmung der Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne gesonderte Beitragszahlung Mitglied. Dieses gilt ebenso für Kinder bei Alleinerziehenden.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er die Pflicht, seine Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§5 (1) Jedes Mitglied ist bereichtigt, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und zur Diskussion zu stellen.
(2) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
In der Regel soll der Beitrag zu Beginn des Jahres über das Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(3) Im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Verdienten Mitgliedern des Vereins kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§6 (1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Auflösung des Vereins
c) durch Ausschluss
d) durch freiwilligen Austritt
Zu a)-c) endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Festsetzung, zu d) mit Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet.
(2) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt oder länger als zwei Jahre mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss steht jedem Mitglied das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu.

III. Organe des Vereins